Informationen zu Besuchsregelungen Stand 07.05.2020

Landesverordnung über Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 6. Mai 2020

Sehr geehrte gesetzlichen Vertretungen, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Besuchende unserer Einrichtung,

wie Sie sicherlich bereits aus der Presse erfahren haben, dürfen unsere Bewohnerinnen und Bewohner künftig wieder eingeschränkt Besuch empfangen. In der zweiten Landesverordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sind Lockerungen des Besuchsverbotes beschrieben. Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Mai 2020 außer Kraft.

Besuche sind Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen damit wieder möglich. Allerdings unter Einhaltung klarer Vorgaben, wobei die Einrichtung verpflichtet ist, die Einhaltung der Schutzregelungen durch die Besucherinnen und Besucher in unserem Hause zu überprüfen. Damit die Vorgaben eingehalten werden können, sind Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Eine Besuchserlaubnis gilt nicht für Einrichtungen, die Verdachtsfälle haben - also ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen gemeldet wurde - oder eine bestätigte Infektion mit SARS-COV-2 vorliegt.

Die Landesverordnung sieht vor, dass Wohneinrichtungen, wo räumlich möglich, ausgewiesene Besucherbereiche vorbereiten. Die Vorgaben sind u. a.

  • Besuche von Bewohnerinnen und Bewohnern einer Einrichtung sind auf höchstens eine Stunde täglich begrenzt.
  • Besuche können nur von einer Besucherin oder einem Besucher je Bewohnerin oder Bewohner wahrgenommen werden
  • Der Besuch soll in der Regel nur durch Angehörige oder eine sonst nahestehende Person erfolgen.
  • Die Beschränkung der genannten Besuchszeit und Besuchsfrequenz gilt nicht für Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben der Zugang zu gewähren ist.
  • Gleiches gilt für medizinisch und therapeutisch notwendige Besuche; hierzu zählen auch medizinisch nicht verordnete Besuche von Fußpflegerinnen und Fußpflegern.
  • Besuche sollen in einem separaten Raum stattfinden. Besuche in Gartenanlagen und Außenbereichen der Einrichtungen sind zulässig.
  • Besucherinnen und Besucher haben sich vor ihrem Besuch in der Wohngruppe anzumelden und sich auf dem direkten Weg unter Vermeidung von weiterem Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern zu dem ausgewiesenen Besuchsbereichen zu begeben. Damit die Vorgaben eingehalten werden können, sind Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
  • Die Besucherinnen und Besucher sind durch die Einrichtung über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren.
  • Besucherinnen und Besucher müssen die entsprechenden Schutzmaßnahmen beachten und umsetzen
  • Dies gilt insbesondere für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eine ordnungsgemäße Desinfektion der Hände sowie das Einhalten eines Mindestabstands von eineinhalb bis zwei Metern zu der zu besuchenden Bewohnerin oder zu dem zu besuchenden Bewohner.
  • Zur möglicherweise erforderlichen Rückverfolgung von Kontakten durch das Gesundheitsamt muss die Einrichtung ein Register führen, in dem Vor- und Nachname, Wohnort, telefonische Erreichbarkeit sowie Tag und Dauer des Besuchs der jeweiligen Besucherin oder des jeweiligen Besuchers dokumentiert werden.

Der Zutritt zur Einrichtung ist untersagt für Personen

  • mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  • mit Symptomen von Atemwegsinfektionen
  • mit Kontakt zu SARS-CoV-2-lnfizierten

Gerne stellen wir für Sie die Desinfektionsmittel zur Verfügung. Für einen Mund-Nasen-Schutz müssen Sie selbst Sorge tragen.

Die Verordnung sieht wie gesagt vor, dass vorrangig der Besuch in einem separaten und ausgewiesenen Besucherbereich ermöglicht wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass ein Besuch in den Zimmern deshalb nicht ermöglicht werden kann.

Die ausgewiesenen Besucherbereiche sind für unsere Einrichtungen:

Wohnstätte Grete-Kersten-Haus: Räume der Seniorentagesbetreuung sowie auf der dazugehörigen Terrasse (Besuchereingang Heuerstraße)

Wohnstätte Nieder-Olm: Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss (Besuchereingang über Haupteingang) sowie im Garten der Wohnstätte (Besuchereingang über Fußweg seitlich des Hauses)

Wohnstätte Großberg: Besuchsmöglichkeit im Kellerraum (Besuchereingang über Haupteingang)

Wohnstätte Rubensallee: Besuchermöglichkeit im Außengelände (Besuchereingang über linke Garage)

AWS Vogelsbergstraße: keine interne Besuchsmöglichkeit

AWS Zahlbach: Besuchsmöglichkeit im Außengelände (Zugang über Einfahrt rechts des Hauses)

AWS Weihergarten: keine interne Besuchsmöglichkeit

Besuchszeiten für die Wohnstätten sind täglich von 11 Uhr bis 13 Uhr sowie nach dem Mittagessen von 14 Uhr bis 17 Uhr. Für AWSen sind Besuchszeiten individuell zu vereinbaren. Da wir zwischen den Besuchen die benutzten Möbel desinfizieren müssen, bitten wir um Verständnis, dass dies in die Zeitplanung aufgenommen werden muss.

Wir begrüßen diese Schutzvorkehrungen, da in unseren Wohneinrichtungen Menschen leben, die aufgrund ihres Alters und möglicher Vorerkrankungen zur Risikogruppe für eine Corona-Infektion zählen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Maßnahmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zunächst die neue Verordnung und die für die Besuche vorgesehenen Räumlichkeiten und personellen Ressourcen prüfen und sicherstellen, dass ggf. notwendige Abtrennungen, Desinfektionsmittel etc. installiert sind.

Auch wenn wir wissen, wie sehr Sie Ihre Angehörigen vermissen, bitten wir deshalb noch um Geduld und Verständnis, dass wir das Besuchsangebot nicht bereits am 7. Mai 2020 umsetzen können, sondern erst ab 12. Mai. Wir möchten alles tun, damit unsere Bewohnerinnen und Bewohner geschützt sind. Damit wir alle Vorgaben erfüllen können, ist eine zahlenmäßige Begrenzung der Besucherzahlen leider unumgänglich. Wir möchten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis und Rücksichtnahme bitten.

Darüber hinaus eröffnet die neue Landesverordnung die Möglichkeit, dass Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind und bei denen bekannt ist, dass sie zur Gruppe vulnerabler Personen gehören, können die Einrichtungen jederzeit

  • allein
    oder
  • in Begleitung einer weiteren, nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Bewohnerin
    oder
  • einem weiteren nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Bewohner
    oder
  •  mit einer zum Personal der jeweiligen Einrichtung gehörenden Person
    oder
  • mit einer oder einem Angehörigen oder einer ihnen sonst nahestehenden Person verlassen.

In den Häusern, in denen wir keinen vorgeschriebenen geschützten Besucherbereich ausweisen können, bietet sich somit die Kontaktmöglichkeit über Spaziergänge oder Besuche in der Häuslichkeit des Angehörigen.

Während der Zeit des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung dürfen die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit der sie begleitenden Person Kontakt haben. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die jeweils begleitende Person haben die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu beachten.

Außenkontakte, bei denen diese Maßnahmen nicht eingehalten werden, erfordern laut der Verordnung des Landes nach der Rückkehr der Bewohnerin oder des Bewohners zum Schutz der Gesamtbewohnerschaft individuell festzulegende Schutz- und Isolationsmaßnahmen.

Wir möchten Sie weiterhin darüber informieren, dass Einrichtungen nach der aktuell gültigen Landesverordnung unsere Bewohnerinnen und Bewohner nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung unter Beachtung folgender Maßgaben wiederaufzunehmen sind:

1.    Die wiederaufgenommene Bewohnerin oder der wiederaufgenommene Bewohner wird ohne Testung über die Dauer von 14 Tagen in der Einrichtung räumlich abgesondert. Sollte keine Möglichkeit hierzu bestehen, erfolgt die Wiederaufnahme ggf. in einer anderen Einrichtung der Lebenshilfe Mainz-Bingen, die die vorgeschriebene Isolierungsmöglichkeit bietet.

2.    Abweichend von Nummer 1 kann eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an dem Tag der Wiederaufnahme („Tag 0“) sowie am dritten, siebten und vierzehnten Tag nach der Wiederaufnahme durchgeführt werden. Die Dauer der hierzu erforderlichen räumlichen Absonderung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt verkürzt werden, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner am siebten Tag negativ getestet ist und für weitere sieben Tage gewährleistet ist, dass sie oder er einen Mund-Nasen-Schutz außerhalb des unmittelbaren persönlichen Wohnumfeldes trägt.

Diese Regelung gilt nicht, wenn Krankenhausbehandlungen nicht länger als 24 Stunden dauern. Gleiches gilt für medizinisch notwendige teilstationäre oder ambulante Behandlungen und Untersuchungen.

Die Isolierungsregelung gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die nach einem länger als 24 Stunden andauernden Aufenthalt in der Häuslichkeit von Angehörigen oder sonstigen Personen in die Einrichtung zurückkehren.

Wir bitten Sie im Sinne des Schutzes Ihrer Angehörigen in den Einrichtungen um Ihr Verständnis und um Ihr weiterhin hervorragendes Mitwirken bei der Umsetzung aller für die Besuche erforderlichen Maßnahmen.

Ihr Team der Lebenshilfe Mainz-Bingen gGmbH

Hier das Schreiben zum Download